Union Sportive des Polices d'Europe (USPE)
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Geschäftsordnung der UNION SPORTIVE DES POLICES D'EUROPE
(in der Version vom 3. November 2018)
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Präambel
(1) Die Geschäftsordnung ergänzt die Statuten und präzisiert deren Inhalt. Sie darf in keinem Fall im Widerspruch zu ihnen stehen.

(2) Die Geschäftsordnung wird wie die Statuten vom Kongress der Union Sportive des Polices d'Europe beschlossen.

(3) Die Einhaltung der Geschäftsordnung ist ebenso verbindlich wie die Einhaltung der Statuten.

Artikel R 1
Der Kongress

Außer den in den Statuten festgelegten Befugnissen hat der Kongress folgende Zuständigkeiten:

1. Er ist die letzte Instanz bei allen Streitfragen mit Ausnahme von Entscheidungen, die die Berufungsjury anlässlich einer Meisterschaft getroffen hat.
2. Er entscheidet über die vom Exekutivkomitee getroffenen Beschlüsse.
3. Er wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
4. Er verändert oder ergänzt die Geschäftsordnung.
5. Er entscheidet über Änderungen der Wettkampfordnung.

Artikel R 2
Das Exekutivkomitee

(1) Zu den Aufgaben des Exekutivkomitees gehören insbesondere

1. die Festlegung der Tagesordnung des Kongresses;
2. die Führung und Verwaltung der USPE unter Beachtung der geltenden Statuten und der Geschäftsordnung;
3. die erstinstanzliche Entscheidung bei Streitfällen;
4. die Prüfung und die Bearbeitung der ihm vorgelegten Vorschläge und Anträge;
5. die Finanzverwaltung der USPE und die Vorbereitung des neuen Haushalts (Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember)
6. die Pflege und der Ausbau der Beziehungen mit den nationalen und internationalen Behörden, den nationalen und internationalen Sportföderationen und -organisationen der Polizei und den allgemeinen internationalen und nationalen Sportverbänden;
7. die Verleihung der Ehrenmedaille der Union Sportive des Polices d'Europe auf eigene Initiative oder auf Vorschlag eines Mitgliedsverbandes;
8. die Festlegung und Veränderung der von der USPE betriebenen Sportarten bis zur endgültigen Entscheidung durch den Kongress;
9. der vorläufige Ausschluss von Mitgliedsverbänden.

(2) Das Exekutivkomitee kann einen Teil seiner Befugnisse an Fachkommissionen übertragen.

(3) Das Exekutivkomitee tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von den Mitgliedsländern organisiert. .

Artikel R 3
Der Präsident

(1) Der Präsident vertritt die USPE bei allen Handlungen des Zivillebens. Er wird durch die beiden Vizepräsidenten unterstützt. Mit Ausnahme der Vertretung der USPE vor Gericht kann er Aufgaben an ein anderes Mitglied des Exekutivkomitees übertragen.

(2) Er ist für die Ausführung der durch die Statuten, die Geschäftsordnung und die Entscheidungen des Kongresses und des Exekutivkomitees festgelegten Aufgaben verantwortlich.

(3) Er leitet den Kongress und das Exekutivkomitee. Er kann Kraft Amtes an jeder Versammlung oder Sitzung einer Kommission der USPE teilnehmen.

(4) Im Exekutivkomitee ist bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten entscheidend.

(5) Er genehmigt die Ausgaben. Er leitet die Delegationen der USPE bei Wettkämpfen oder internationalen Treffen. Er führt den Vorsitz bei den Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen und der Medaillenvergabe der Europameisterschaften.

(6) Er bestimmt die Vertreter der USPE bei den verschiedenen nationalen und internationalen Instanzen.

Artikel R 4
Die Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seiner Arbeit.

(2) Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt ein Vizepräsident die Aufgaben des Präsidenten, wobei die Reihenfolge der Vertretung des Präsidenten in Artikel 8 Absatz 4 der Statuten festgelegt ist.

Artikel R 5
Der Generalsekretär

(1) Der Generalsekretär ist mit der Ausführung der Entscheidungen und der Verwirklichung der Richtlinien beauftragt, die vom Kongress, dem Präsidenten oder dem Exekutivkomitee beschlossen werden.

(2) Er ist für die Administration und den Sport der USPE zuständig und ist Hauptansprechpartner für die Mitgliedsverbände.

(3) Er gewährleistet die Organisation und Arbeit des Generalsekretariats.

(4) Er ist der ständige Ansprechpartner für die Behörden des Landes, in dem das Generalsekretariat seinen Sitz hat.

(5) Er ruft im Namen des Präsidenten die Mitglieder des Exekutivkomitees zusammen.

(6) Er führt den Vorsitz der Technischen Kommission und leitet deren Arbeit. Sein besonderes Augenmerk hat den Europäischen Polizeimeisterschaften und der Beachtung und Fortschreibung der Wettkampfordnung zu gelten.

(7) Er verteilt die Aufgaben und Kompetenzen auf die Mitglieder der Technischen Kommission.

(8) Er verfasst die Protokolle und Berichte der Versammlungen des Exekutivkomitees, der Technischen Kommission, möglicherweise der anderen Kommissionen und lässt sie allen Mitgliedsverbänden zukommen.

(9) Er erstellt und aktualisiert den Meisterschaftskalender und sorgt für die Durchführung.

(10) Er koordiniert die Abordnung der Mitglieder des Exekutivkomitees und der Technischen Kommission zu den Meisterschaften und informiert die Mitgliedsverbände über die Meisterschaftsergebnisse.

(11) Er erkennt, nach Prüfung und Zustimmung des verantwortlichen Mitgliedes der Technischen Kommission, alle Polizei-Europarekorde an, die anlässlich von Europäischen Polizeimeisterschaften erzielt werden und führt die Rekordlisten. Diese veröffentlicht er in angemessenen Zeitabständen, spätestens aber dann, wenn anlässlich einer Polizeieuropameisterschaft ein neuer Meisterschaftsrekord erzielt wurde.

(12) Der Generalsekretär der USPE oder der durch ihn bestimmte Vertreter leitet die letzte Vorbereitungssitzung jeder Meisterschaft. Nachdem er die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Statuten und der Geschäftsordnung der USPE festgestellt hat, gibt er die Erlaubnis zur Eröffnung der Meisterschaft.

(13) Er überprüft gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Statuten die Anträge zur Aufnahme von nationalen Polizeisportverbänden in die USPE und legt diese mit seiner Empfehlung dem Exekutivkomitee zur Entscheidung vor.

Artikel R 6
Der Generalschatzmeister

(1) Der Generalschatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

(2) Er erstellt einen Haushaltsentwurf und legt diesen nach Zustimmung des Exekutivkomitees dem Kongress vor. Er erstellt jedes Jahr einen Finanzbericht für das Exekutivkomitee.

(3) Er äußert sich zu allen Vorschlägen bezüglich neuer Ausgaben. Er stellt die Einnahmen und Zahlungen sicher.

(4) Er führt die Bücher in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Bestimmungen seines Landes. Die zu Grunde gelegte Währung ist der Euro.

(5) Er verbucht die für die USPE eingehenden Subventionen und Spenden.

Artikel R 7
Die Beisitzer

(1) Die Beisitzer sind für die Öffentlichkeitsarbeit der USPE verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Kontaktpflege zu nationalen und internationalen Sportvereinen und Sportverbänden.

(2) Unter der Leitung des Präsidenten sind sie zuständig für die Suche nach Erlangung von Einnahmequellen, Mitteln und Unterstützungen von anderen Sportvereinen und Sportverbänden sowie anderen Akteuren aus der Wirtschaftswelt.

Artikel R 8
Die Kassenprüfer

(1) Die beiden Kassenprüfer müssen Mitglied einer nationalen Sportorganisation sein, die selbst Mitgliedsverband der USPE ist.

(2) Sie dürfen nicht Mitglied des Exekutivkomitees oder einer anderen Kommission der USPE sein.

(3) Sie müssen zwei verschiedenen Mitgliedsverbänden angehören.

(4) Sie haben jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen und über das Ergebnis das Exekutivkomitee zu informieren.

(5) Die Kassenprüfer werden durch den Kongress mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Jedem Kongress ist ein Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten.

Artikel R 9
Die Technische Kommission

(1) Die Technische Kommission ist eine ständige Kommission der USPE. Sie besteht aus dem Generalsekretär als Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern, die jeweils für die ihnen zugewiesenen Sportarten zuständig sind.

(2) Die Verteilung der Zuständigkeiten für die Sportarten ist Sache des Generalsekretärs.

(3) Jedes Mitglied der Technischen Kommission ist im Rahmen der von ihm zu betreuenden Sportarten für die Erarbeitung, Aktualisierung und Überwachung der Wettkampfordnung verantwortlich. Bei den Europameisterschaften in den von ihm betreuten Sportarten gehört es dem Organisationskomitee und der obersten Jury an.

(4) Die Technische Kommission kommt mindestens weimal pro Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von den Mitgliedsländern organisiert.

(5) Zu den Sitzungen des Exekutivkomitees legt die Technische Kommission dem Exekutivkomitee einen Bericht über die durchgeführten Europameisterschaften vor. In einem weiteren Bericht bewertet sie Sportarten und prüft, ob diese in das Programm der Polizei-Europameisterschaften aufgenommen oder aus dem Programm gestrichen werden können.

(6) Die Protokolle der Sitzungen der TK werden vom Generalsekretär an alle Mitgliedsverbände der USPE und an alle EK-Mitglieder geschickt.

Artikel R 10
Die Kommissionen

(1) Das Organisationskomitee und die Berufungsjury sind zeitlich begrenzte Kommissionen. Sie werden bei jeder Europameisterschaft ins Leben gerufen und stellen ihre Tätigkeit mit Ablauf der jeweiligen Meisterschaft wieder ein.

(2) Darüber hinaus kann das Exekutivkomitee weitere Kommissionen einrichten. Dazu legt es Thema, Zusammensetzung, Aufgabe und Dauer fest. Über jede Kommissionssitzung ist dem Exekutivkomitee ein Protokoll vorzulegen. Mindestens ein Mitglied einer Kommission wird vom Exekutivkomitee gestellt.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen, der Medizinischen Kommission und der Anti-Doping-Beauftragte unterzeichnen eine Vertraulichkeitsvereinbarung und sind zur Geheimhaltung in Bezug auf die Tatbestände, Akten und Informationen verpflichtet, die ihnen gegenüber während der Ausübung ihrer Pflichten offengelegt werden.

Artikel R 10a
Die Medizinische Kommission
(1) Die Medizinische Kommission ist eine ständige Kommission der USPE, die für die Erteilung der „Therapeutic use Exemption“ (TuE) gemäß des jeweils gültigen WADA Codes, dem internationalen Standard für TuE und der Verbotsliste zuständig ist.

(2) Sie besteht aus drei Ärzten aus verschiedenen Mitgliedsländern der USPE.

(3) Sie werden durch das Exekutivkommitee der USPE mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

Artikel R 10b
Der Anti-Doping-Beauftragte
(1) Der Anti-Doping-Beauftragte der USPE ist eine ständige Position der USPE, die für die Beratung und Unterstützung im Kampf gegen das-Doping zuständig ist.

(2) Die Position besteht aus einer Person, die durch das Exekutivkomitee der USPE mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt wird.
Die Person kann zweimal wiedergewählt werden.

(3) Die Aufgaben werden durch das Exekutivkomitee in den Anforderungen für den Anti-Doping-Beauftragten festgelegt.

Artikel R 10c
Disziplinarkommissionen
(1) Die Disziplinarkommission und die Berufungsdisziplinarkommission sind ständige Kommissionen der USPE in Fällen von Verstößen gegen das Anti-Doping-Regelwerk. Weitere Regelungen beschreibt das USPE Anti-Doping-Regelwerk.

Artikel R 11
Der Vertreter des Mitgliedsverbandes

(1) Aus Anlass von Europäischen Polizeimeisterschaften benennt jeder teilnehmende Mitgliedsverband einen verantwortlichen Delegierten.

(2) Der Delegierte ist verpflichtet, dem Organisationskomitee und der obersten Jury auf Verlangen den rechtlichen Status des Wettkämpfers durch geeignete Urkunden oder andere Beweise zu belegen.

(3) Er hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen bezüglich seiner Mannschaft oder seiner eigenen Person Berufung einzulegen.

(4) Der Delegierte nimmt an der betreffenden Meisterschaft nicht als Sportler oder sonstiger Mannschaftsfunktionär teil. .

Artikel R 12
Definitionen


Artikel R 12 / 1: Nationale Sportorganisation
(1) Unter nationaler Polizeisportorganisation eines Landes ist die Organisation eines europäischen Staates zu verstehen, welche vom jeweiligen Staat juristisch anerkannt ist und diesen repräsentiert.

(2) Sie muss demokratisch organisiert sein und gewählte Leiter haben.

(3) Es kann nur eine einzige nationale Polizeisportorganisation pro Staat Mitgliedsverband der USPE sein.

Artikel R 12 / 2: Die Wettkämpfer
(1) Die Angehörigen des Mitgliedsverbandes müssen zur Teilnahme an einer von der USPE veranstalteten Europäischen Polizeimeisterschaft folgende Bedingungen erfüllen:

(2) Sie müssen den Forderungen des Artikels 23 genügen.

(3) Die Polizei ist die Gesamtheit der Organe und Institutionen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig ist (Schutz- und Kriminalpolizei).

(4) Militärpolizei, Armeeangehörige, Angehörige der Feuerwehr und Beamte mit eigenem Status, die nicht der Polizei angehören, sind von der Teilnahme an Europäischen Polizeimeisterschaften ausgeschlossen.

Artikel R 12 / 3: Die Führungskräfte
Alle Mitglieder des Exekutivkomitees und der Technischen Kommission der USPE müssen bei ihrer Wahl Polizeibeamte im aktiven Dienst und Mitglied einer von der USPE anerkannten nationalen Organisation sein. Im Falle des Eintritts in den Ruhestand behält ein Mandatsträger sein Mandat bis zum Ablauf seiner Amtszeit.
Die Mitglieder anderer Kommissionen sowie der Anti-Doping-Beauftragte müssen nicht zwingend Polizeibeamte im aktiven Dienst sein.

Artikel R 13
Aufnahme der nationalen Sportorganisationen

(1) Um in die USPE aufgenommen zu werden, müssen die nationalen Organisationen folgende Bewerbungsunterlagen an den Generalsekretär schicken:

1. Ein Antrag auf Aufnahme, der von einer vertretungsberechtigten bzw. verantwortlichen Person der jeweiligen nationalen Organisation unterzeichnet ist und der beweist, dass die Organisation, der er vorsitzt, eine juristisch anerkannte Vereinsform aufweist und dass die Führungsmitglieder gewählt und von den Behörden des Landes anerkannt werden. Sofern es in dem Land mehrere nationale Polizeisportorganisationen gibt, muss der Nachweis geführt werden, dass die eigene Organisation den Polizeisport tatsächlich umfassend repräsentiert.
2. Eine Kopie der Statuten und der Geschäftsordnung, die der Organisation zugrunde liegen.
3. Die Zusammensetzung des Präsidiums oder entsprechenden Organs mit Angabe der Funktionen, die die betroffenen Mitglieder bei der Polizei innehaben.

(2) Diese Unterlagen müssen in einer der drei offiziellen Sprachen der USPE (Deutsch - Englisch - Französisch) verfasst sein.

Artikel R 14
Jahresbeiträge - Anmeldegebühren - Teilnahmegebühren

Artikel R 14 / 1: Jahresbeitrag

(1) Die Mitgliedsverbände müssen den Jahresbeitrag gemäß Artikel 6 der Statuten bis zum 31.01. eines jeden Jahres an den Generalschatzmeister der USPE zahlen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Kongress festgelegt.

Artikel R 14/ 2: Die Anmeldegebühren
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme eines Mitgliedsverbandes an einer Polizeieuropameisterschaft setzt die Zahlung einer Anmeldegebühr an den Generalschatzmeister der USPE voraus. Die Höhe dieser Anmeldegebühr wird vom Exekutivkomitee festgelegt.

(2) Diese Gebühr muss vor der Eröffnung der Meisterschaft gezahlt werden.

(3) Einem Mitgliedsverband, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die Teilnahme verweigert.

Artikel R 14 / 3: Die Teilnahmegebühren
(1) Für jeden Teilnehmer an einer Europäischen Polizeimeisterschaft ist eine Teilnahmegebühr an den ausrichtenden Mitgliedsverband zu entrichten.
Die Höhe dieser Gebühr wird vom Exekutivkomitee festgelegt.

(2) Die Teilnahmegebühr ist vom Mitgliedsverband, der an den Europameisterschaften teilnimmt, mindestens vier Wochen vor einer Meisterschaft, spätestens aber zu ihrer Eröffnung an den ausrichtenden Mitgliedsverband zu zahlen.

(3) Einem Mitgliedsverband, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die Teilnahme verweigert.

Artikel R 14 / 4: Die Zahlung der Gebühren
Wenn ein Mitgliedsverband sich zur Teilnahme an einer Europäischen Polizeimeisterschaft angemeldet hat, hat es alle für diese Teilnahme entstehenden Gebühren zu zahlen. Diese Gebühren sind auch bei späterer Nichtteilnahme (z. B. Widerruf der Anmeldung) auf jeden Fall zu zahlen.

Artikel R 15
Die Europameisterschaften

(1) Die Sportarten, in denen Europäische Polizeimeisterschaften ausgetragen werden, sind in der Wettkampfordnung aufgeführt.

(2) Europäische Polizeimeisterschaften finden alle vier Jahre statt.

(3) Eine Europäische Polizeimeisterschaft darf nur dann offiziell veranstaltet werden, wenn

- in Einzelsportarten mindestens 10 Mitgliedsverbände

- in Mannschaftswettbewerben mindestens 8 Mitgliedsverbände ihre Teilnahme zusagen.

Zur Förderung des Frauensports in der USPE wird die Mindestzahl für Mannschaftswettbewerbe bei EPM bis auf weiteres auf vier Mitgliedsverbände festgesetzt.

Einzeldisziplinen und Gewichtsklassen werden als EPM-Wettbewerbe nur anerkannt, wenn Wettkämpfer aus mindestens sechs Mitgliedsverbänden an den Start gehen. In der Sportart Leichtathletik müssen Wettkämpfer aus mindestens vier Mitgliedsnationen an den Start gehen.
Zur Förderung des Frauensports in der USPE wird die Mindestzahl von Sportlerinnen für Einzeldisziplinen/Gewichtsklassen sowie für die Staffeln/Mannschaftswettbewerbe in den Individualsportarten bei EPM bis auf weiteres auf vier Sportlerinnen aus vier verschiedenen Mitgliedsverbänden festgesetzt

Die Entscheidung über die Anerkennung der Einzeldisziplinen und Gewichtsklassen wird innerhalb einer in Formular 1a genannten Frist gefällt.

(4) Der Kongress oder das Exekutivkomitee bestimmen, falls die Umstände dies erfordern, die Mitgliedsverbände, die diese Meisterschaften ausrichten.

(5) Der Generalsekretär legt in Übereinstimmung mit dem Mitgliedsverband, der die Meisterschaften ausrichtet, den Ort und das Datum der Meisterschaft fest.

(6) Vor Beginn einer Europäischen Polizeimeisterschaft sind von einer Sportlerin/einem Sportler, eines Trainer/einer Trainerin sowie eines Schiedsrichters/einer Schiedsrichterin die USPE-Eide in der Landessprache und in einer der drei offiziellen Sprachen der USPE zu sprechen.

(7) Jeder Gastgeber einer Europäischen Polizeimeisterschaft ist verpflichtet, nach der Meisterschaft Fotos für das USPE-Magazin und die USPE Webseite an den Generalsekretär zu senden.

(8) Das zuständige Mitglied der Technischen Kommission der jeweiligen Sportart verschickt einen kurzen Bericht über den Testauftrag (Anzahl der Proben, Art der Proben: Urin und/oder Blut, zusätzliche Analysen, falls zutreffend, Dopingkontroll-Labor sowie die für die Probenentnahme verantwortliche Behörde). Dieser Bericht ist an die/den Anti-Doping Beauftragte(n) zu schicken.

Artikel R 16
Das Organisationskomitee

(1) Der ausrichtende Mitgliedsverband, beruft ein Organisationskomitee ein, dessen Zusammensetzung er selbst bestimmt.
Der USPE Generalsekretär und das verantwortliche Mitglied der Technischen Kommission sind Pflichtmitglieder.

(2) Das Organisationskomitee ist für die Durchführung der Meisterschaft verantwortlich.

(3) Die Mitglieder dieses Komitees dürfen nicht als Sportler oder Mannschaftsverantwortliche an den betreffenden Meisterschaften teilnehmen.

Artikel R 17
Die Sportvorschriften

Außer den festgelegten Regeln in den Statuten und der Geschäftsordnung der USPE besteht eine Wettkampfordnung für die Ausrichtung von Europäischen Polizeimeisterschaften. Diese Regeln werden durch den Kongress festgelegt. Sie bestimmen den Rahmen der jeweiligen EPM.

Artikel R 18
Die Organisationskosten

(1) Der ausrichtende Mitgliedsverband ist in vollem Umfang für alle Organisationskosten der Europameisterschaften verantwortlich. Er stellt unter anderem die kostenlose Unterbringung und Verpflegung für folgende Personen sicher:

 die drei Mitglieder des Exekutivkomitees,
 das verantwortliche Mitglied der Technischen Kommission,
 ein Vertreter je Mitgliedsverband (Art. 11 Statuten / Der Delegierte), der an den Meisterschaften teilnimmt.

(2) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels R 14 / 3 stellt der veranstaltende Mitgliedsverband ebenfalls die kostenlose Unterbringung und Verpflegung der Wettkämpfer, Trainer und Betreuer sicher, deren Zahl durch die Wettkampfordnung festgelegt wird.

(3) Falls eine Zusammenkunft des Exekutivkomitees und/oder der Technischen Kommission mit einer Europameisterschaft verbunden ist, werden für die Mitglieder dieser beiden Institutionen Unterbringung und Verpflegung ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel R 19
Die Berufungsjury

(1) Die Berufungsjury wird anlässlich jeder Europäischen Polizeimeisterschaft gebildet. Sie ist für alle Proteste zuständig, die die Organisation und den regelgerechten Ablauf der jeweiligen Meisterschaft betreffen. Die Berufungsjury setzt sich zusammen aus:

 dem USPE Generalsekretär als Vorsitzenden,
 dem verantwortlichen Mitglied der USPE Technischen Kommission,
 zwei Personen des ausrichtenden Landes, von denen einer nach Möglichkeit kein Angehöriger der Polizei, sondern ein Sportfachmann, der in der nationalen oder internationalen Sportföderation der entsprechenden Disziplin tätig ist.

Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

(2) Die Berufungsjury in Vorrunden zu Europäischen Polizeimeisterschaften setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
 dem USPE Präsidenten,
 dem USPE Generalsekretär,
 dem verantwortlichen Mitglied der Technischen Kommission.

Die Entscheidung der Berufungsjury ist innerhalb einer Woche nach Protesteinlegung herbeizuführen und den betroffenen Ländern schriftlich mitzuteilen.

(3) Alle Proteste müssen schriftlich von dem Delegierten oder einer der Betreuer des betroffenen Mitgliedsverbandes spätestens eine Stunde nach dem Ende der Feststellung oder Bekanntgabe der Ergebnisse eingereicht werden, es sei denn, die jeweiligen internationalen Sport Regeln bestimmen anderes.

(4) Der Delegierte oder einer der Betreuer des Mitgliedsverbandes muss dem Protest, damit dieser behandelt wird, eine Protestgebühr beifügen. Die hinterlegte Summe wird ihrem Besitzer zurückerstattet, falls sich der Protest als berechtigt erweist.
Wird der Protest abgewiesen, behält die USPE die hinterlegte Summe ein.

Die Höhe der Protestgebühr wird vom Exekutivkomitee festgesetzt.

(5) Die Entscheidung der jeweiligen Berufungsjury ist abschließend.

Artikel R 20
Anzeigepflicht

Ungeachtet der in Artikel R 14 vorgesehenen Verpflichtungen muss die Teilnahme an den Meisterschaften dem ausrichtenden Mitgliedsverband schriftlich von den teilnehmenden Mitgliedsverbänden mitgeteilt werden, und zwar in der vom Veranstalter gewünschten Form und zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Artikel R 21
Die Medaillen

(1) Zur Auszeichnung für die Polizeieuropameisterschaft werden Medaillen geschaffen.

(2) Das Modell dieser Medaille wird vom Exekutivkomitee beschlossen. Auf ihr müssen insbesondere das Signet der USPE, die Bezeichnung der Sportart sowie Datum und Ort aufgeführt sein.

(3) Bei jedem Einzelwettbewerb erhält der Sieger eine Goldmedaille, der Zweite eine Silbermedaille und der Dritte eine Bronzemedaille.

(4) Bei Mannschaftswettbewerben erhält jedes Mitglied der Siegermannschaft eine Goldmedaille, jedes Mitglied der zweiten Mannschaft eine Silbermedaille und jedes Mitglied der dritten Mannschaft eine Bronzemedaille.

(5) Der veranstaltende Mitgliedsverband kann über die von der USPE vergebenen Medaillen hinaus weitere Preise vergeben, muss allerdings den Generalsekretär vorher davon in Kenntnis setzen.

(6) Die Medaillen werden den Wettkämpfern im Rahmen einer für den Sport typischen Zeremonie verliehen, bei der der Präsident der USPE oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt. Diese Veranstaltung wird von dem Organisationskomitee der betreffenden Meisterschaft organisiert.

(7) Die Ehrenmedaille der USPE wird verliehen
- für besondere Verdienste eines Sportlers oder Funktionärs
- an Personen, die sich um die Förderung des europäischen Polizeisports besonders verdient gemacht haben.

Artikel R 22
Die Polizei - Europameisterschaftsrekorde

(1) Die Polizei-Europameisterschaftsrekorde werden in allen Sportdisziplinen aufgestellt, die von der USPE anerkannt sind und bei denen Weltrekorde erzielt werden können.

(2) Damit ein Rekord offiziell anerkannt wird, muss die Leistung mindestens gleich oder besser als der vorher unter den gleichen Bedingungen in der betreffenden Disziplin aufgestellte Rekord sein.

(3) Der Generalsekretär führt eine Liste der Europäischen Polizeirekorde, die bei Meisterschaften erzielt werden.

(4) Von der USPE wird eine offizielle Urkunde für Europäische Polizeimeisterschaftsrekorde ausgegeben.

Artikel R 23
Die Strafen

(1) Im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen, der Missachtung der Statuten oder Geschäftsordnung oder bei Ehrverletzung können die Berufungsjury, das Exekutivkomitee oder der Kongress gezwungen sein, einen Mitgliedsverband oder einen Verantwortlichen zu sanktionieren.

(2) Falls es zu Verstößen gegen die Vorschriften kommt, die von der USPE oder den entsprechenden nationalen oder internationalen Föderationen erlassen wurden, können die Berufungsjury, das Exekutivkomitee oder der Kongress gezwungen sein, einen Wettkämpfer zu sanktionieren.

Artikel R 24
Das Berufungsverfahren

(1) Jeder Mitgliedsverband, jeder Verantwortliche und jeder Sportler, die sanktioniert werden, können bei der obersten Berufungsinstanz Berufung einlegen.

(2) Die Berufung muss schriftlich und gemeinsam mit einer Gebühr eingereicht werden.


 

Die Geschäftsordnung wurde durch den USPE Kongress 2018 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2919 in Kraft.





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