Anti-Doping-Regelwerk der Union Sportive des Polices d‘Europe (USPE)
(In der Fassung vom 18. Oktober 2014)

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Artikel 1
Dem Welt Anti-Doping Code folgend und zum Schutz der Gesundheit der Athletinnen und Athleten beteiligt sich der Europäische Polizeisportverband am Kampf gegen das Doping. Grundlage dieses Regelwerkes ist der Welt-Anti-Doping-Code. Daneben gilt das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur des Landes, in dem das Generalsekretariat der USPE seinen Sitz hat.
Soweit nachfolgend Bezug auf den Athleten genommen wird, ist damit auch die Athletin gemeint.

Artikel 2
Doping ist das Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen die Anti-Dopingbestimmungen, die im Welt-Anti-Doping Code 2015 aufgeführt sind und in die nationalen Anti-Doping-Regelwerke aufgenommen wurden.

ABSCHNITT I: UNTERSUCHUNGEN UND KONTROLLEN
Artikel 3

Alle Mitgliedsländer, alle Offiziellen der USPE sowie alle Mitglieder von Delegationen, die an USPE-Wettkämpfen teilnehmen, sind verpflichtet, sich an der Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes zu beteiligen und die Entscheidungen der Disziplinarkommissionen zu unterstützen.
Soweit der Athlet über eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Exemption, TUE) verfügt, die besagt, dass ein Medikament/Wirkstoff aus medizinischen Gründen eingenommen werden muss, ist diese TUE/ rechtzeitig, spätestens am Tag vor dem ersten Wettkampf, dem Generalsekretär oder dem zuständigen Verantwortlichen der USPE vorzulegen.
Für die Erteilung einer TUE ist neben der jeweiligen Nationalen Anti-Doping-Agentur die Medizinische Kommission der USPE zuständig.

Artikel 4
Dopingkontrollen können vom Exekutivkomitee der USPE, dem USPE-Mitgliedsland, das eine Europäische Polizeimeisterschaft ausrichtet, der Nationalen Anti-Doping-Agentur des Landes, in dem der Wettkampf stattfindet, der WADA, vom EOC oder durch den zuständigen Minister dieses Landes angeordnet werden.

Artikel 5
Bei Meisterschaften und deren Vorrunden kann das Exekutivkomitee der USPE ein Mitglied des EK, der TK oder den Anti-Doping-Beauftragten der USPE, einen Vertreter eines Mitgliedslandes, den Trainer einer Nation oder einen Schiedsrichter als Vertreter der USPE zur Unterstützung des zugelassenen Arztes bestimmen, wenn letzterer darum ersucht.
Wer Mitglied der Disziplinarkommission oder der Berufungsdisziplinarkommission ist, kann nicht zum Vertreter der USPE bestimmt werden.

ABSCHNITT II: ORGANE UND DISZIPLINARVERFAHREN
Abschnitt 1: Gemeinsam für die Disziplinarkommission und die Berufungsdisziplinar-kommission geltende Bestimmungen

Artikel 6
Es wird eine Disziplinarkommission und eine Berufungsdisziplinarkommission gebildet, denen die Disziplinargewalt über die Mitglieder der USPE obliegt, die gegen die Bestimmungen des Anti-Doping-Regelwerkes verstoßen haben.

Beide Kommissionen bestehen aus jeweils fünf aufgrund ihrer entsprechenden Qualifikationen ausgewählten Mitgliedern. Davon muss mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Sportmedizin kommen und Erfahrungen mit dem Anti-Doping-Code haben; mindestens ein Mitglied wird aufgrund seiner juristischen Kompetenzen ausgewählt. Ein weiteres Mitglied kann dem Exekutivkomitee bzw. der Technischen Kommission der USPE angehören.
Der Präsident und der Generalsekretär der USPE dürfen keiner Disziplinarkommission angehören.

Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und ihre Vorsitzenden werden vom Exekutivkomitee der USPE auf Vorschlag des Generalsekretärs für einen Zeitraum von vier Jahren berufen.
Sie können zweimal für die Dauer von je vier Jahren wiederberufen werden.
Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden führt das älteste Mitglied den Vorsitz in der Disziplinarkommission.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Gremium wird ein neues Mitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit berufen.

Die Disziplinarkommissionen sollen in Kontakt mit dem/der USPE Anti-Doping-Beauftragten stehen.

Die/der USPE Anti-Doping-Beauftragte wird zu Sitzungen der Disziplinarkommissionen eingeladen.

Artikel 7
Mitglieder der Berufungsdisziplinarkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Disziplinarkommission sein.

Artikel 8
Die Disziplinarkommission und die Berufungsdisziplinarkommission werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Jede Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder der Kommission anwesend sind.

Der Generalsekretär betraut eine Person mit den Aufgaben des Schriftführers.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.

Artikel 9
Die mündlichen Verhandlungen der Disziplinarkommissionen sind nicht öffentlich, außer es wird vor Eröffnung der Verhandlung vom Athleten oder seinem Rechtsbeistand Gegenteiliges verlangt.

Artikel 10
Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind bezüglich der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte, Akten und Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung zieht auf Vorschlag des Generalsekretärs den Ausschluss des entsprechenden Mitglieds der Disziplinarkommission nach sich.

Abschnitt 2: Für die Disziplinarkommission geltende Vorschriften

Artikel 11
Der Generalsekretär ist mit der Untersuchung des Falles betraut, welcher der Disziplinarkommission unterbreitet wird. Er ist bezüglich der ihm im Zuge seiner Ermittlungen offen gelegten Sachverhalte, Akten und Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Der Präsident der USPE erteilt ihm die Vollmacht für jeglichen Schriftverkehr, der zur Untersuchung des vorliegenden Falles erforderlich ist.

Artikel 12
Liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Anti-Doping-Regelwerks vor, leitet der Präsident der USPE folgende Dokumente an den Generalsekretär weiter:

1. den vom Dopingkontrolleur erstellten Bericht, der die Bedingungen darlegt, unter denen die Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt wurden;

2. der vom zugelassenen Dopingkontrolllabor erstellte Bericht über die Probenanalyse, in dem die Analyseergebnisse erläutert werden.

Artikel 13
Der Generalsekretär informiert einen Athleten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein über den Verdacht des Verstoßes gegen eine Anti-Doping-Bestimmung und die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn. Der Athlet hat das Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt des Einschreibens schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig wird der Präsident des nationalen Mitgliedsverbandes des Athleten sowie der USPE-Anti-Doping-Beauftragte über die Einleitung eines Verfahrens informiert.

Artikel 14
Das Einschreiben mit den vorgeworfenen Tatbeständen muss entweder das Analyseergebnis oder den Kontrollbericht beinhalten, aus dem ein anderer Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen hervorgeht.

Der Athlet muss darauf hingewiesen werden, dass er innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Benachrichtigung das Recht hat, per Einschreiben mit Rückschein die Durchführung der Analyse der B-Probe unter den im Anti-Doping-Regelwerk aufgeführten Bedingungen auf seine Kosten zu beantragen.

Das Datum der Analyse der B-Probe wird unter Einhaltung des vom Anti-Doping-Regelwerk festgesetzten Zeitraums in Absprache mit dem zugelassenen Dopingkontrolllabor und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem durch den Athleten hinzugezogenen Sachverständigen festgelegt. Der Athlet hat das Recht, bei der Analyse anwesend zu sein. Das Analyseergebnis wird dem Athleten unter den im Anti-Doping-Regelwerk genannten Bedingungen mitgeteilt.
Bestätigt die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht, wird das Verfahren eingestellt.

Artikel 15
Bestätigt die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe, erstellt der Generalsekretär innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Ergebnisses der B-Probe einen Bericht und sendet ihn den Mitgliedern der Disziplinarkommission zu.

Artikel 16
Der Athlet wird vom Generalsekretär per Einschreiben mit Rückschein mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung vor die Disziplinarkommission vorgeladen.

Der Athlet hat das Recht, sich auf seine Kosten von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Spricht der Athlet keine der drei offiziellen Sprachen der USPE oder hat er Verständigungsprobleme, kann er sich auf eigene Kosten eines Dolmetschers bedienen.

Der Präsident des Mitgliedslandes des Athleten oder ein von ihm bestellter Vertreter wird über den Termin der mündlichen Verhandlung informiert und hat das Recht, an der Sitzung der Disziplinarkommission teilzunehmen.

Der Athlet oder sein Rechtsbeistand dürfen vor der mündlichen Verhandlung Einsicht in den Bericht und die gesamte Akte nehmen. Der Athlet bzw. sein Rechtsbeistand kann verlangen, dass Personen ihrer Wahl angehört werden, deren Namen der Disziplinarkommission mindestens acht Tage vor der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben sind.
Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann Anträge zur Anhörung von Zeugen ablehnen, wenn er diese Ersuchen als missbräuchlich erachtet.

Artikel 17
Während der mündlichen Verhandlung trägt der Anti-Doping-Beauftragte oder der Generalsekretär der USPE seinen Bericht vor.

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann jede Person anhören, deren Aussage ihm nützlich erscheint. Wenn eine solche Anhörung beschlossen wird, setzt der Vorsitzende den Athleten vor dieser Anhörung entsprechend davon in Kenntnis.
Der Athlet und gegebenenfalls sein Rechtsbeistand haben das letzte Wort.

Artikel 18
Die Disziplinarkommission berät in Abwesenheit des Athleten, seines Rechtsbeistands, des Vertreters seines Mitgliedslandes, der während der mündlichen Verhandlung angehörten Personen, sowie des Anti-Doping-Beauftragten bzw. des Generalsekretärs der USPE. Die Disziplinarkommission fällt eine begründete Entscheidung.
Diese Entscheidung wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 19
Die Disziplinarkommission fällt ihre Entscheidung spätestens 14 Tage nach der letzten mündlichen Verhandlung.
Daraufhin wird dem Athleten diese Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Die zugestellten Dokumente beinhalten Rechtsmittel für den Fall einer Berufung sowie die Rechtsmittelfristen.
Erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, wird der Disziplinarkommission die gesamte Akte entzogen und dem Berufungsdisziplinarausschuss übermittelt.
Die Entscheidung wird dem Athleten, dem nationalen Polizeisportverband, der WADA, dem internationalen Sportverband, der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA), sowie dem entsprechenden nationalen Sportverband per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

Sie wird außerdem auf der Website und im Magazin der USPE veröffentlicht.

Artikel 20
Artikel 11 bis 19 gelten auch für die Athletenbetreuer, die von einem Mitgliedsverband der USPE autorisiert sind und gegen die Anti-Doping-Bestimmungen laut Welt-Anti-Doping-Code verstoßen haben.

Artikel 21
Artikel 11 bis 19 gelten auch für Athleten, die neben dem Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes bzw. Methode in der biologischen Probe des Polizeisportlers gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben.

Artikel 22
Die Disziplinarkommission kann von einer mündlichen Verhandlung absehen und eine Entscheidung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens treffen, wenn der Athlet, dem ein Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung vorgeworfen wird, hierzu schriftlich sein entsprechendes Einverständnis erklärt hat.

Abschnitt 3: Für die Berufungsdisziplinarkommission geltende Vorschriften

Artikel 23
Der Athlet, das Mitgliedsland und der Präsident der USPE können innerhalb einer Frist von 21 Tagen gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung einlegen.
Das Berufungsrecht des Athleten und des Mitgliedslandes kann nur gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an die USPE ausgeübt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Disziplinarkommission hat anders entschieden.

Erfolgt die Berufung durch ein Mitgliedsland oder den Präsidenten der USPE, teilt die Berufungsdisziplinarkommission dies dem Athleten dementsprechend mit und setzt eine Frist fest, innerhalb derer sich der Athlet dazu äußern kann.

Der Generalsekretär oder der mit der Untersuchung betraute Vertreter der USPE übersendet die Akten an den Vorsitzenden der Berufungsdisziplinarkommission.

Artikel 24
Die Berufungsdisziplinarkommission entscheidet in letzter Instanz.

Der Vorsitzende beruft den Anti-Doping-Beauftragten oder den Generalsekretär der USPE als Berichterstatter, der die Mitglieder der Kommission über den bisherigen Verlauf des Verfahrens unterrichtet. Dieser Bericht wird vor der Sitzung vorgetragen. Der Generalsekretär benennt ebenfalls eine Person als Schriftführer.

Die Berufungsdisziplinarkommission gibt ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Entscheidung der Disziplinarkommission und der Berufung bekannt. Die Entscheidung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Bestimmungen von Artikel 16 bis 18 und Artikel 22 gelten mit Ausnahme des ersten Absatzes von Artikel 17 und der letzten beiden Sätze von Artikel 18 auch für die Berufungsdisziplinarkommission.

Die Berufungsdisziplinarkommission gibt ihre Entscheidung spätestens vierzehn Tage nach der letzten mündlichen Verhandlung bekannt.

Artikel 25
Die Entscheidung wird dem Athleten, dem nationalen Polizeisportverband, der WADA, dem Internationalen Sportverband, der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie dem entsprechenden nationalen Sportverband per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Außerdem wird die Entscheidung auf der Website und im Magazin der USPE veröffentlicht.

Abschnitt III: DISZIPLINARMASSNAHMEN

Artikel 26: AUTOMATISCHE DISQUALIFIKATION VON EINZELERGEBNISSEN
Die automatische Disqualifikation von Einzelergebnissen erfolgt stets gemäß Artikel 9 des Welt-Anti-Doping-Codes 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 27: SANKTIONEN GEGEN EINZELSPORTLER
Sanktionen gegen Einzelpersonen werden stets gemäß Artikel 10 des Welt-Anti-Doping-Codes 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung verhängt.

Artikel 28: KONSEQUENZEN FÜR MANNSCHAFTEN
Konsequenzen für Mannschaften ergeben sich stets gemäß Artikel 11 des Welt-Anti-Doping Codes 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 29
Die Disziplinarkommission oder Berufungsdisziplinarkommission kann beschließen, dass der Athlet zusätzlich zur Bestrafung gemäß Welt-Anti-Doping Code 2015 für einen Zeitraum von 4 Jahren von der Teilnahme an Europäischen Polizeimeisterschaften ausgeschlossen wird.

Artikel 30
Liegt ein Fall gemäß Artikel 20 oder 21 vor, kommen die Sanktionen aus Artikel 27 zur Anwendung.

Artikel 31
Über die Zahlung der Verfahrenskosten entscheidet das Exekutivkomitee unter Heranziehung einer Kostentabelle.

Artikel 32
Für alle von diesem Regelwerk nicht abgedeckten Fälle gelten analog die Vorschriften der Nationalen Anti-Doping-Agentur des Landes, im dem das Generalsekretariat der USPE seinen Sitz hat.

 

Das Anti-Doping-Regelwerk wurde durch den USPE Kongress 2014 beschlossen und tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.