Union Sportive des Polices d'Europe (USPE)
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Statuten der UNION SPORTIVE DES POLICES D'EUROPE
(in der Version vom 13. November 2020)
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TITEL I : BEZEICHNUNG - SITZ - DAUER

Artikel 1
Name - Bezeichnung - Ziel

(1) Die als Union Sportive des Polices d'Europe (USPE) bezeichnete Vereinigung hat zum Ziel, den Sport innerhalb aller Polizeien Europas zu fördern und die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle internationaler Wettkämpfe in allen Sportdisziplinen zu koordinieren.
Ihr Ziel ist es ebenso, die freundschaftlichen und beruflichen Beziehungen zwischen den verschiedenen europäischen Polizeien fortzuentwickeln.
(2) Die USPE enthält sich jeder Diskussion, Äußerung oder Aktivität mit politischem, gewerkschaftlichem oder konfessionellem Charakter.
(3) Sie wurde am 30. November 1950 in Paris gegründet.

Artikel 2
Geschäftssitz

Der Geschäftssitz der USPE ist der Sitz des Generalsekretariats.

Artikel 3
Dauer

Die Dauer der Vereinigung ist unbefristet.



TITEL II: MITGLIEDER - BEITRITT

Artikel 4
Mitglieder

Die USPE setzt sich aus den nationalen Polizeisportverbänden (im Folgenden Mitgliedsverbände genannt) zusammen, welche die Statuten und die Geschäftsordnung der USPE anerkennen und durch den Kongress als Mitglieder aufgenommen worden sind.

Artikel 5
Beitrittsbedingungen

(1) Um Mitglied zu werden, bedarf es der Zustimmung des Kongresses. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten und die Geschäftsordnung der Vereinigung zu respektieren.
(2) In der Zeit zwischen den Kongressen und nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bewerbungsunterlagen durch den Generalsekretär ist das Exekutivkomitee ermächtigt, eine vorläufige Aufnahme in die USPE auszusprechen. Diese muss vom nächsten Kongress mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden, um volle Gültigkeit zu erlangen. Die für die Aufnahme eines nationalen Sportverbandes in die USPE er¬forderlichen Bedingungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 6
Beiträge

(1) Der von den Mitgliedsverbänden der USPE zu zahlende Jahresbeitrag wird durch den Kongress festgelegt. Er muss spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres gezahlt werden.
(2) Die Mitgliedsverbände, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, haben auf dem Kongress kein Stimmrecht.
(3) Der Beitragsrückstand hat das Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen zur Folge.
(4) Der Beitragsrückstand kann ebenfalls zum vorläufigen Ausschluss aus der Vereinigung durch das Exekutivkomitee führen.

Artikel 7
Verlust der Eigenschaft als Mitgliedsverband

(1) Die Eigenschaft als Mitgliedsverband geht verloren:
- durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedsverbandes,
- nach vorläufigem Ausschluss durch das Exekutivkomitee aufgrund einer Verletzung der Statuten oder der Geschäftsordnung oder aus schwerwiegenden Gründen, die der Vereinigung moralischen oder materiellen Schaden zugefügt haben, sowie auf Grund eines Beitragsrückstandes.
(2) Vor einem möglichen vorläufigen Ausschluss wird der betroffene Mitgliedsverband aufgefordert, eine schriftliche Erklärung beim Exekutivkomitee abzugeben.
(3) Er hat die Möglichkeit, vor dem Kongress Berufung gegen die Entscheidung des Exekutivkomitees einzulegen. Der Kongress entscheidet endgültig.



TITEL III: VERWALTUNG UND ARBEITSWEISE

Artikel 8
Exekutivkomitee

(1) Die USPE wird von einem Exekutivkomitee (EK) verwaltet. Dieses übernimmt alle Aufgaben, die die vorliegenden Statuten nicht dem Kongress oder einem anderen Organ der USPE zuordnen.

(2) Das Exekutivkomitee setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen:

- Einem Präsidenten/einer Präsidentin
- Zwei Vize-Präsidenten/Präsidentinnen
- Einem Generalsekretär
- Einem Generalschatzmeister
- Fünf Beisitzern
aus verschiedenen Mitgliedsnationen.

(3) Die Mitglieder des Exekutivkomitees werden vom Kongress in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für eine Position für vier Jahre gewählt. Ein Mitglied kann für die gleiche Position zweimal wiedergewählt werden.
Die Wahl der Hälfte der Mitglieder des Exekutivkomitees erfolgt alle zwei Jahre.
Wird eine Position vor Ende der Amtszeit vakant, wird das Mitglied vom Kongress für die verbleibende Amtszeit für diese Position gewählt.
(4) Der Präsident leitet den Kongress und die Sitzungen des Exekutivkomitees. Er vertritt die USPE bei allen Handlungen des Zivillebens und vor den Gerichten. Er genehmigt die Ausgaben.
Er ist für die Leitung der USPE gemäß den Statuten verantwortlich. Falls der Posten des Präsidenten, aus welchen Gründen auch immer, vakant wird, wird die Funktion des Präsidenten von dem Vizepräsidenten übernommen, der länger im Amt ist. Bei gleich langer Amtsdauer übernimmt der Vizepräsident die Funktion, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
(5) Der Generalsekretär führt die vom Präsidenten und dem Exekutivkomitee beschlossenen Entscheidungen aus und verwirklicht die festgelegten Leitlinien.
(6) Der Generalschatzmeister ist für alle finanziellen Angelegenheiten der USPE zuständig.



TITEL IV: KONGRESSE UND KOMMISSIONEN

Artikel 9
Der Kongress

(1) Der Kongress setzt sich aus zwei Vertretern jeden Mitgliedsverbandes der USPE und den Mitgliedern des Exekutivkomitees zusammen.
(2) Vor der Eröffnung des Kongresses muss dem Generalsekretär für jeden Vertreter ein schriftliches Mandat des jeweiligen Landes vorliegen.
(3) Jeder Mitgliedsverband hat zwei Stimmen. Die Delegierten können sich durch einen Gastdelegierten oder / und Experten begleiten lassen, die kein Stimmrecht haben.
(4) Die Vertreter eines Mitgliedsverbandes können ausschließlich ihr eigenes Land vertreten.
(5) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees hat eine Stimme.
(6) Der Kongress kommt alle zwei Jahre zusammen, spätestens aber vor dem Ende des ersten Drittels des dritten Jahres.
(7) Die Tagesordnung des Kongresses muss insbesondere folgende Punkte enthalten:

- Mandatsprüfung,
- Wahl von zwei Stimmenzählern,
- Neuaufnahme von Mitgliedsverbänden,
- Prüfung und Genehmigung des Protokolls des letzten Kongresses,
- Bericht über die Arbeit des Exekutivkomitees, der vom Präsidenten für die letzten zwei Jahre vorgelegt wird,
- Bericht über die Arbeit des Generalsekretärs über die internationalen Sportaktivitäten und über die Arbeit der Technischen Kommission,
- Finanzbericht durch den Generalschatzmeister und Bericht der Kassenprüfer,
- Bericht über die Arbeit des/der Anti-Doping-Beauftragten,
- Entlastung des Exekutivkomitees durch die Delegierten der Mitgliedsverbände,
- Wahl zum Exekutivkomitee und zur Technischen Kommission und Wahl der Kassenprüfer,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- Haushaltsentwurf für die kommenden zwei Jahre - Festlegung der Beiträge,
- Kalender der Wettkämpfe,
- Festlegung der Ausrichter kommender Kongresse,
- Verschiedenes

(8) Alle Entscheidungen des Kongresses, mit Ausnahme von Statutenänderungen, werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, mit Ausnahme der Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees, der Technischen Kommission und der Kassenprüfer, die durch geheime Abstimmung erfolgt.
(9) Die Statuten können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten und der Mitglieder des Exekutivkomitees unter der Voraussetzung geändert werden, dass diese Zweidrittel mindestens ein Drittel der Gesamtzahl aller Stimmen der Mitgliedsverbände betragen.

Artikel 10
Außerordentlicher Kongress

(1) Ein außerordentlicher Kongress wird einberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitgliedsverbände dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Generalsekretär verlangen und sich zur Ausrichtung bereit erklären.
Der Präsident entscheidet über den Ort und beruft den Kongress zu einem Termin innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begehren ein. Datum und Ort sind den Mitgliedsverbänden spätestens fünf Wochen vor dem Kongress mitzuteilen.
Im Falle, dass ein Beschluss von besonderer Wichtigkeit vor dem nächsten regulären Kongress zu fassen ist, können der Präsident, der Generalsekretär und der Generalschatzmeister gemeinsam einen außerordentlichen Kongress unter sofortiger Anzeige an die Mitgliedsverbände einberufen.
(2) Der außerordentliche Kongress entscheidet alle Fragen, die ihm unterbreitet werden und auf der Tagesordnung vorgesehen sind. Die Auflösung der Vereinigung liegt in seiner alleinigen Zuständigkeit.
(3) Seine Entscheidungen sind gültig, wenn mindestens die Hälfte und im Falle der Auflösung mindestens drei Viertel der derzeitig stimmberechtigten Mitgliedsverbände anwesend sind. Wenn diese beschlussfähige Anzahl nicht erreicht wird, wird der außerordentliche Kongress vierzehn Tage später erneut einberufen. Dann ist er unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitgliedsverbände, die anwesend sind, beschlussfähig.
(4) Die Entscheidungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen oder im Falle der Auflösung mit Dreiviertelmehrheit getroffen werden.
(5) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beantragen eine geheime Abstimmung.

Artikel 11
Einzelvorschriften

(1) Anträge und Tagesordnungspunkte zum Kongress können von den Mitgliedsverbänden und dem Exekutivkomitee eingebracht werden. Diese und die dem Kongress vorzulegenden Berichte müssen dem Generalsekretär der USPE mindestens drei Monate vor dem Datum des Kongresses vorliegen. Sie müssen den Mitgliedsverbänden der USPE mindestens einen Monat vor der Sitzung gemeinsam mit der durch das Exekutivkomitee vorgeschlagenen Tagesordnung zugesandt werden.
(2) Die Kandidaturen zur Wahl des Exekutivkomitees oder der Technischen Kommission können nur durch die Mitgliedsverbände eingereicht werden. Sie müssen dem Generalsekretär der USPE mindestens drei Monate vor dem Datum des Kongresses zugegangen sein. Falls freiwerdende Funktionen erst während der letzten drei Monate vor dem Kongress oder während des Kongresses selbst bekannt werden, können die Kandidaturen noch während des Kongresses eingereicht werden.
(3) Das veranstaltende Land ist in vollem Umfang für die Kosten, die durch Kongresse entstehen, verantwortlich. Es sorgt für die kostenlose Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung für alle offiziellen Kongressteilnehmer der USPE. Kosten, die für Gastdelegierte und / oder Experten entstehen, sind von dem entsendenden Mitgliedsverband zu tragen.
(4) Alle Personen, die vom Präsidenten bevollmächtigt sind, können an den Sitzungen des Kongresses teilnehmen und das Wort ergreifen.
(5) Der Präsident leitet alle Sitzungen des Kongresses. Bei seiner Abwesenheit wird der Kongress durch einen der Vizepräsidenten geleitet. Falls diese verhindert sind, wählt der Kongress aus seinen Reihen einen Sitzungspräsidenten.
(6) Um den Präsidenten zu wählen und falls erforderlich zur Diskussion seines Berichts, müssen die stimmberechtigten Mitgliedsverbände des Kongresses mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter wählen. Die Wahl der anderen Mitglieder des Exekutivkomitees wird durch den neuen Präsidenten geleitet.
(7) Das Exekutivkomitee kann die Dauer des Kongresses im Einklang mit der Tagesordnung festlegen.
(8) Die offiziellen Sprachen der USPE sind Deutsch, Englisch und Französisch. Sie müssen bei allen Sitzungen des Kongresses verwendet werden. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Fassung.
(9) Die Statuten, die Geschäftsordnung, die Wettkampfordnung, das Anti-Doping-Regelwerk, die Tagesordnung und die Sitzungsprotokolle des Kongresses müssen in diesen drei Sprachen verfasst werden. Die anderen Schreiben können beliebig in einer der drei offiziellen Sprachen abgefasst werden.

Artikel 12
Technische Kommission

(1) Die Technische Kommission (TK) ist eine ständige Einrichtung der USPE. Sie ist für die Erstellung und Aktualisierung der Wettkampfordnung für die bei der USPE praktizierten Sportarten verantwortlich.
(2) Die von ihr veranlassten Änderungen der Wettkampfordnung erlangen vorläufige Gültigkeit bis zum endgültigen Beschluss durch den nächsten Kongress.
(3) Die Technische Kommission hat neben dem Generalsekretär acht weitere Mitglieder. Diese werden vom Kongress für vier Jahre gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.
Wird eine Position vor Ende der Amtszeit vakant, wird das Mitglied vom Kongress für die verbleibende Amtszeit für diese Position gewählt.
(4) Die Aufgaben und die Arbeitsweise der Technischen Kommission werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 13
Kommissionen

Das Exekutivkomitee kann Kommissionen einrichten, deren Arbeitsweise in der Geschäftsordnung festgelegt wird. Der jeweiligen Kommission muss mindestens ein Mitglied des Exekutivkomitees angehören.



TITEL V: MITTEL DER UNION UND BUCHFÜHRUNG

Artikel 14
Finanzen / Buchführung

(1) Die Jahreseinkünfte der USPE enthalten:

1. die Jahresbeiträge der Mitgliedsverbände,
2. die Anmeldegebühren für die Teilnahme an Europameisterschaften, die von den Mitgliedsverbänden gezahlt werden,
3. die Protestgebühren,
4. staatliche Subventionen und Subventionen internationaler Körperschaften,
5. die Einkünfte durch geleistete Dienste,
6. die Beiträge von Wohltätern und Ehrenmitgliedern,
7. die Verpflichtungen aus den abzuschließenden Verträgen mit der Wirtschaft.

(2) Die Kassenbuchführung richtet sich nach den Normen des Landes, dem der Generalschatzmeister angehört. Die zu Grunde gelegte Währung ist der Euro.
(3) Das Haushaltsjahr der USPE entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenberichte und die vom Generalschatzmeister erstellten Bilanzen werden vom Exekutivkomitee am Ende des Geschäftsjahres geprüft. Die Bücher der USPE werden von zwei Kassenprüfern unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen geprüft, bevor sie dem Kongress vorgelegt werden.
(4) Die Buchführung des Generalsekretärs der USPE wird nach den Gesetzen und Verordnungen des Landes durchgeführt, in dem sich das Generalsekretariat befindet.



TITEL VI: ÄNDERUNG DER STATUTEN - AUFLÖSUNG

Artikel 15
Änderung der Statuten

Die Statuten können nur unter den in Artikel 9 und 10 festgelegten Bedingungen verändert werden.

Artikel 16
Auflösung

(1) Der außerordentliche Kongress, der über die Auflösung entscheiden soll, wird unter den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen einberufen und durchgeführt.
(2) Im Falle der Auflösung bestimmt der außerordentliche Kongress einen oder mehrere Kommissare, die mit der Liquidation des Vermögens der USPE beauftragt sind. Sie überträgt die reinen Aktiva dem Internationalen Olympischen Komitee. In keinem Fall können die Mitgliedsverbände, außer einer möglichen Rückzahlung ihrer Beiträge, irgendeinen Teil des Vermögens beanspruchen.

Artikel 17
Haftung der Vereinigung
(1) Die USPE lehnt jede Haftung ab.

Artikel 17a
Sicherheit und Gefahren
(1) Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Durchführung einer Sicherheits- und Gefahrenanalyse in Bezug auf während einer USPEVeranstaltung auftretende Risiken zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen.
(2) Während einer USPE-Veranstaltung muss der Veranstalter die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäß den für die entsprechende Sportart geltenden Regelungen gewährleisten.
(3) Der Veranstalter muss während des Wettbewerbs eine medizinische Notfallversorgung sicherstellen.


Artikel 17b
Versicherung
(1) Jeder Teilnehmer an einer USPE-Veranstaltung ist selbst für seinen Versicherungsschutz verantwortlich. Die teilnehmenden Mitgliedsländer zeichnen sich während der gesamten Dauer der USPE-EPM auf eigene Kosten für den erforderlichen und ausreichenden Versicherungsschutz (z.B. Unfall- und Krankenversicherung) sämtlicher Mitglieder ihrer Delegation verantwortlich und verpflichten sich zu dessen Abschluss.
(2) Der ausrichtende Mitgliedsverband muss gewährleisten, dass sämtliche einschlägigen Einrichtungen (z.B. Hotel, Sportstätten, Transport) einem voll umfänglichen Versicherungsschutz unterliegen, einschließlich Haftpflicht- und Sachversicherung.
(3) Sämtliche Versicherungen müssen den gesamten Zeitraum der entsprechenden USPE-Veranstaltung abdecken. Schadenersatzforderungen gegen die USPE werden ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 18
Zuständiges Gericht

Für alle Rechtshandlungen bezüglich der USPE ist das Gericht des Geschäftssitzes zuständig, ungeachtet des Ortes, an dem sich der in Rede stehende Sachverhalt ereignet hat.



TITEL VII: GESCHÄFTSORDNUNG - VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 19
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der USPE wird vom Exekutivkomitee vorbereitet und vom ordentlichen Kongress beschlossen. Sie dient dazu, die Arbeitsweise der USPE zu präzisieren.

Artikel 20
Veröffentlichung

Der Präsident der USPE erfüllt die Formalitäten zur Meldung und Veröffentlichung, die vom Gesetz vorgesehen sind.



TITEL VIII:
EUROPAMEISTERSCHAFTEN UND INTERNATIONALE WETTKÄMPFE

Artikel 21
Meisterschaften

(1) Die Union Sportive des Polices d'Europe organisiert Polizeieuropameisterschaften.
(2) Der Kongress entscheidet, in welchen Sportarten die Meisterschaften stattfinden. Das Exekutivkomitee und die Technische Kommission sind für die Durchführung der Meisterschaften verantwortlich.
(3) Die Durchführungsbedingungen sind in der Geschäftsordnung und der Wettkampfordnung festgelegt.

Artikel 22
Andere Sportveranstaltungen

(1) Hierunter sind alle Wettkämpfe zu verstehen, die auf nationaler oder internationaler Ebene von den nationalen Organisationen auf eigene Initiative durchgeführt werden.
(2) Der Name „USPE Cup“ kann bei europäischen Veranstaltungen verwendet werden, wenn die Bedingungen und Regeln der USPE eingehalten werden.
(3) Die Regelungen für den USPE-Cup werden vom Exekutivkomitee erarbeitet und vom Kongress beschlossen.


Artikel 23
Die Wettkämpfer

(1) An den Polizei-Europameisterschaften darf nur teilnehmen, wer

1. die Startvoraussetzungen des jeweiligen internationalen Verbandes erfüllt,
2. einer nationalen Organisation angehört, die Mitglied der USPE ist,
3. zum Zeitpunkt der Meisterschaft tatsächlich Mitglied einer Polizeiorganisation / von Polizeikräften ist oder
4. Polizeistudent, -schüler an einer Polizei(hoch)schule ist,
5. zum Zeitpunkt der Meisterschaft das 18. Lebensjahr vollendet hat (einschließlich der Vorrunden),
6. die Anti-Doping Erklärung unterschrieben hat und
7. die durch den jeweiligen Präsidenten/Generalsekretär unterschriebene USPE Teilnahmeerklärung dem verantwortlichen Mitglied der Technischen Kommission vorlegt.

(2) Die Geschäftsordnung und die Wettkampfordnung präzisieren die Teilnahmebedingungen.



TITEL IX:
EHRUNGEN, REGELWERKE, VERTEIDIGUNG, INKRAFTTRETEN

Artikel 24

Ehrung der besten Polizeisportler/Fair Play Award/Ehrenmedaille der USPE
(1) Der Kongress ehrt die besten Polizeisportler für die Zeiträume zwischen den Kongressen.
(2) Geehrt werden die beste Athletin, der beste Athlet und die beste Mannschaft für die Leistungen, die während einer Polizeieuropameisterschaft erzielt wurden. Darüber hinaus wird eine Athletin und ein Athlet geehrt, die oder der während anderer internationaler Wettkämpfe herausragende Leistungen erzielt hat.
(3) Die Entscheidung über die zu ehrenden Sportler trifft auf Vorschlag der Technischen Kommission das Exekutivkomitee. Vorschläge zur Ehrung können von den Mitgliedsverbänden und den Mitgliedern der Technischen Kommission eingebracht werden.
(4) Der Kongress ehrt eine Mannschaft/eine Person mit dem USPE „NeilBraithwaite“ Fair Play Award für die Zeiträume zwischen den Kongressen, welche durch besonderes Fair Play während einer Europäischen Polizeimeisterschaft aufgefallen ist. Die Entscheidung über die Ehrung trifft auf Vorschlag der Technischen Kommission das Exekutivkomitee.
(5) Für besondere Verdienste um den Polizeisport wird eine Ehrenmedaille der USPE verliehen. Das Exekutivkomitee entscheidet gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die Verleihung der Medaille.

Artikel 25
Anti-Doping

(1) Dem Welt Anti-Doping Code folgend und zum Schutz der Gesundheit der Athletinnen und Athleten beteiligt sich der Europäische Polizeisportverband am Kampf gegen das Doping.
(2) Die Bedingungen sind in der Geschäftsordnung und in dem Anti-Doping-Regelwerk festgelegt.
(3) Das Anti-Doping-Regelwerk der USPE wird vom Exekutivkomitee vorbereitet und vom ordentlichen Kongress beschlossen.

Artikel 26
Europäisches Polizei Leistungsabzeichen (EPLA)

(1) Der Polizeiberuf stellt hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, diese wiederum ist Voraussetzung für professionelles polizeiliches Handeln.
Zur Förderung der körperlichen Fitness aller Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Mitgliedsländer der USPE sowie zur Förderung des europäischen Gedankens und zur Entwicklung einer einheitlichen „Corporate Identity“ unter den Polizeien vergibt die USPE ein gemeinsames Europäisches Polizei Leistungsabzeichen (EPLA).
(2) Die Bedingungen sind in dem Regelwerk zum Europäischen Polizei Leistungsabzeichen festgelegt.

(3) Das Regelwerk zum EPLA der USPE wird vom Exekutivkomitee vorbereitet und vom ordentlichen Kongress beschlossen.

Artikel 27
Datenschutz
(1) Die Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten soll gewährleisten, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthalts- oder Wohnortes gewahrt bleiben. Der hohe Anspruch, welcher mit der Erbringung sportlicher Höchstleistungen einhergeht, ist für die USPE zugleich die Leitlinie für den Umgang mit den damit verbundenen Daten. Oberstes Bestreben ist es dabei, die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der USPE mit allen Akteuren zu schaffen und zu bewahren. Die Vertraulichkeit und Integrität von personenbezogenen Daten ist der USPE deshalb ein besonderes Anliegen. Die hierbei betroffenen Daten werden daher sorgfältig, zweckgebunden bzw. entsprechend vorhandener Zustimmung und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet und genutzt.
(2) Die Gremien der USPE geben hierfür durch Schaffung einer Datenschutzordnung einheitliche Rahmenbedingungen für alle Akteure vor. Sie sind zugleich für ihre gemäß der Geschäftsordnung der USPE obliegenden Verpflichtungen datenschutzrechtlich verantwortlich.
(3) Die Mitglieds- und insbesondere die Ausrichterverbände von sportlichen Veranstaltungen der USPE sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der ihnen obliegenden Verpflichtungen verantwortlich und gewährleisten ihrerseits eine rechtskonforme sowie transparente Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich.

Artikel 28
Recht der Verteidigung

Die Mitgliedsverbände der USPE können gegen Sanktionen, die gegen sie bzw. eines oder mehrerer ihrer Mitglieder verhängt werden, beim Exekutivkomitee oder vor dem Kongress Berufung einlegen.
Daneben gelten die Bestimmungen des Anti-Doping-Regelwerkes der USPE.

Artikel 29
Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden durch den USPE Kongress 2020 beschlossen und treten am 01.01.2021 in Kraft.



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